Sollte diese obligatorische Jahresprüfung eigentlich im Inspekionsverlauf auftauchen? Bzw. ist das bei euch eingetragen worden?
Beiträge von RalfCux
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Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§3 Geschwindigkeit
(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. [...]
Die "These" von Dirk beruht doch auf §3 Absatz 1 der StVO. Wie auch immer, eine Pflicht das Fernlicht einzuschalten gibt es nicht. Fahre ich bei Dunkelheit mit vielleicht 90 km/h auf einer Landstraße, und werde in einen Unfall verwickelt (fahre irgendwo drauf oder auch Wildunfall) muß ich mindestens mit einer Teilschuld wegen nicht angepasster Geschwindigkeit rechnen. Ob ich da nun Fern- oder Abblendlicht an hatte, ist wohl belanglos.
<meinjanur>
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Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§17 Beleuchtung
(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.
(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig ist entsprechend langsamer zu fahren.2a) Wer ein Kraftrad führt, muss auch am Tag mit Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten fahren. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, ist Abblendlicht einzuschalten.
(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.
(4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke, dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.
(4a) Soweit bei Militärfahrzeugen von den allgemeinen Beleuchtungsvorschriften abgewichen wird, sind gelb-rote retroreflektierende Warntafeln oder gleichwertige Absicherungsmittel zu verwenden. Im Übrigen können sie an diesen Fahrzeugen zusätzlich verwendet werden.
(5) Wer zu Fuß geht und einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen an Holmen oder Handfahrzeuge mitführt, hat mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem Licht auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen.
(6) Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden.
Ich hoffe das ist ausführlich genug?
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Ölfilter kostet 11,66 Euro plus Mwst. Da spart man am falschen Ende wenn man den nicht wechselt.
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Das kannst du auch selbst prüfen: ConversMod
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Also diesen Pfeifton habe ich (Gott sei Dank) nicht. Nur am Anfang klackert es ein paar mal, dann ist kurz ein Pump-Geräusch zu hören - das war es dann auch, ab da ist es dann still.
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Mit nichts wird so viel Geld verdient, wie mit dem Verkauf von (überteuertem!) Motoröl...seit 2001 fahre ich das Additiv in meinen Motoren und das mit besten Erfahrungen - auch meinen Nissan Juke mit dem Downsize-Turbo-Motor habe ich nur alle drei Jahre einen Wechsel gemacht...aber wie gesagt - jeder muss das für sich selbst entscheiden...
Sehe ich auch so, jeder so wie er meint. Man gibt übers Jahr gesehen soviel Geld für irgendeinen Mist aus, da fällt so ein Ölwechsel kaum ins Gewicht.
Ich halte das seit 1980 so mit dem Jährlichen Ölwechsel, auch nur beste Erfahrungen gemacht - nie einen Motorschaden o.ä. gehabt.
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Mehr wie 80% bekommt man mit "EV Aufladen" aber nicht rein. Geht dafür aber recht schnell - schneller wie an der Wallbox.