Beiträge von MatthiasM

    Achtung für alle die noch in den Genuss der 3 % Mehrwertsteuer -Ersparnis kommen wollen.

    Das Fahrzeug nicht vor dem 1.7.2020 anmelden. Mit der Anmeldung des Fahrzeugs ist auch die Abnahme durch Rechnungslegung des Händlers möglich.

    Der Händler schreibt mir heute :

    Ich kann Ihnen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht mitteilen ob die Abholung am 01.07.2020 klappt.


    Desweiteren ist das Rechungsdatum auch gleich das Lieferdatum, wir werden es jedoch nicht realisieren können den Wagen am 01.07.2020 zu zulassen und am selben Tag die Kennzeichen zu erhalten.

    da steht es schwarz auf weiß (siehe unter 5.1 , 2. Absatz die Rechnung ...)

    4 Art und Umfang der Förderung

    –Die Finanzierung des Umweltbonus erfolgt zur Hälfte durch den Automobilhersteller und zur Hälfte durch einen Bundeszuschuss.
    –Der Bundesanteil am Umweltbonus (Festbetragsfinanzierung) beträgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss für ein reines Batterieelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug gemäß Nummer 3.1 der Richtlinie mit einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von maximal 40 000 Euro 3 000 Euro und mit einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von über 40 000 Euro 2 500 Euro. Gleiches gilt für ein anderes Fahrzeug, welches einem reinen Batterieelektrofahrzeug oder einem Brennstoffzellenfahrzeug gemäß Nummer 3.2 der Richtlinie gleichgestellt wurde.
    –Der Bundesanteil am Umweltbonus beträgt für ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug gemäß Nummer 3.1 der Richtlinie mit einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von maximal 40 000 Euro 2 250 Euro und mit einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von über 40 000 Euro 1 875 Euro. Gleiches gilt für ein anderes Fahrzeug, welches einem von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeug gemäß ­Nummer 3.2 der Richtlinie gleichgestellt wurde.
    –Der Bundesanteil am Umweltbonus darf pro Fahrzeug nur einmal gezahlt werden.
    –Zur Sicherung des Eigenbeitrags der Automobilindustrie wird der Bundesanteil am Umweltbonus nur gezahlt, wenn der Netto-Kaufpreis (exklusive Mehrwertsteuer) des Basismodells für den Endkunden–bei Fahrzeugen mit einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von maximal 40 000 Euro–bei rein elektrischen Fahrzeugen und bei Brennstoffzellenfahrzeugen gemäß Nummer 3.1 der Richtlinie oder für ein anderes Fahrzeug, welches diesem gemäß Nummer 3.2 der Richtlinie gleichgestellt wurde, um mindestens 3 000 Euro oder
    –bei von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen gemäß Nummer 3.1 der Richtlinie oder für ein anderes Fahrzeug, welches diesem gemäß Nummer 3.2 der Richtlinie gleichgestellt wurde, um mindestens 2 250 Euro unterhalb des dem BAFA vorliegenden Nettolistenpreises des Basismodells in Deutschland (BAFA Listenpreis) liegt;

    –bei Fahrzeugen mit einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von über 40 000 Euro bis zu maximal 65 000 Euro–bei rein elektrischen Fahrzeugen und bei Brennstoffzellenfahrzeugen gemäß Nummer 3.1 der Richtlinie oder für ein anderes Fahrzeug, welches diesem gemäß Nummer 3.2 der Richtlinie gleichgestellt wurde, um mindestens 2 500 Euro oder
    –bei von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen gemäß Nummer 3.1 der Richtlinie oder für ein anderes Fahrzeug, welches diesem gemäß Nummer 3.2 der Richtlinie gleichgestellt wurde, um mindestens 1 875 Euro

    unterhalb des dem BAFA vorliegenden Nettolistenpreises des Basismodells in Deutschland (BAFA Listenpreis) liegt.

    –Für Fahrzeuge, die bis zum 4. November 2019 zugelassen wurden, gelten die Fördersätze in der Fassung der Förderrichtlinie vom 28. Mai 2019. Gleiches gilt für Fahrzeuge, die ab dem 5. November 2019 bis zum 19. Februar 2020 zugelassen wurden und den Herstellerrabatt in der in der Förderrichtlinienfassung vom 28. Mai 2019 enthaltenen Höhe erhalten haben.
    –Im Fall der zweiten Zulassung gelten die Fördersätze für Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von über 40 000 Euro bis zu maximal 65 000 Euro entsprechend.
    –Die zusätzliche, pauschale Bundesförderung des AVAS erfolgt über einen nicht rückzahlbaren Zuschuss. Gefördert wird der Erwerb und der Einbau eines AVAS durch den Hersteller des Fahrzeugs oder durch eine autorisierte Werkstatt in ein in Nummer 3.1 oder Nummer 3.2, jeweils in Verbindung mit Nummer 3.3 dieser Richtlinie genanntes Fahrzeug zum Zeitpunkt des Erwerbs. Ist das AVAS serienmäßig in einem Fahrzeugmodell seit Markteinführung verbaut und ist dieses förderfähig im Sinne dieser Richtlinie, so ist dies dem BAFA bei der Listung des Fahrzeugs schriftlich anzuzeigen. Wird das AVAS durch den Hersteller oder eine autorisierte Werkstatt nachgerüstet, so ist das AVAS gesondert in der verbindlichen Bestellung, dem Kaufvertrag und der Rechnung auszuweisen. Die Förderung beträgt pauschal 100 Euro. Der Zuschuss darf pro Fahrzeug nur einmal gewährt werden.

    5 Verfahren der Antragstellung, Nachweisführung und Auszahlung

    5.1 Antragstellung

    Für Antragstellerinnen/Antragsteller, die die Voraussetzungen für die Gewährung des Bundesanteils am Umweltbonus vollständig erfüllen, gilt folgendes Antragsverfahren:

    –Eine Antragstellung ist nur für Fahrzeuge möglich, deren Zulassung bereits erfolgt ist. Für Fahrzeuge, die nach dem 4. November 2019 zugelassen worden sind, muss die Antragstellung spätestens ein Jahr nach der Zulassung auf die Antragstellerin/den Antragsteller und ausschließlich über das vom BAFA unter der Internetseite http://www.bafa.de zur Verfügung gestellte elektronische Antragsformular erfolgen. Anträge, die unter Verwendung anderer Formulare gestellt werden und/oder unvollständig sind, können vom BAFA nicht bearbeitet werden.
    –Die Zuwendungsbescheide für den Bundesanteil am Umweltbonus bzw. der Förderung des AVAS werden in der Reihenfolge des vollständigen Eingangs der Antragsunterlagen und nach Zulassung erteilt.

    Mit der Antragstellung hat die Antragstellerin/der Antragsteller folgende Unterlagen vorzulegen:

    –im Fall des Kaufs eine Kopie der Rechnung;
    –im Fall des Leasings eine Kopie des Leasingvertrags inklusive verbindlicher Bestellung sowie Kalkulation der ­Leasingrate/interne Kalkulation;
    –der Nachweis der Zulassung des Fahrzeugs auf die Antragstellerin/den Antragsteller durch Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief);
    –im Fall einer Zweitzulassung zusätzlich eine durch eine amtlich anerkannte Prüforganisation oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bestätigte ­Erklärung des Antragstellers über die maximale Laufleistung des Fahrzeugs von 15 000 Kilometern sowie einen Nachweis über den Listenpreis des Neufahrzeugs in Form eines Gutachtens der Deutschen Automobil Treuhand (DAT), einer Neufahrzeugrechnung oder einer Neufahrzeugkonfiguration mit identischer Ausstattung.
    –Die Unterlagen sind in deutscher Sprache bzw. in Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen. Die Übersetzungen sind von einem staatlich geprüften Dolmetscher oder Übersetzer oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen.


    Die Rechnung und der Leasingvertrag müssen mindestens folgende Inhalte ausweisen (alles exklusive Mehrwert­steuer):

    –eindeutiger Bezug auf das förderfähige Basis-Fahrzeugmodell auf der Liste des BAFA;
    –der deutlich und nachvollziehbar ausgewiesene Eigenbetrag des Automobilherstellers am Umweltbonus, der mindestens dem in Nummer 4 dieser Richtlinie festgelegten Betrag entspricht, sodass die Antragstellerin/der Antragsteller den Eigenanteil selbstständig prüfen kann;
    –den Netto-Kaufpreis für das Basis-Fahrzeugmodell für die Kundin/den Kunden;
    –Sonderausstattungen im Vergleich zum Basis-Fahrzeugmodell auf der BAFA-Liste (werden gesondert ausgewiesen);
    –im Fall des Erwerbs eines Fahrzeugs mit AVAS, dass das Fahrzeug vor der Übergabe an die Antragstellerin/den Antragsteller mit einem solchen System ausgestattet wurde oder wird;
    –bei Leasinggeschäften ist die Vorlage des Kalkulationsblatts der Leasingrate/internen Kalkulation verpflichtend.

    Gewerbliche Leasingnehmer können den Anspruch an dem Bundesanteil am Umweltbonus inklusive des Zuschusses zum AVAS an den Leasinggeber oder Händler abtreten. Die Abtretungserklärung des Leasingnehmers ist der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Im Leasingvertrag ist bei Abtretung neben dem Herstelleranteil am Umweltbonus auch der Bundesanteil am Umweltbonus in Höhe des in Nummer 4 dieser Richtlinie festgelegten Betrags (inklusive Mehrwertsteuer) nachvollziehbar auszuweisen.


    5.2 Nachweisführung und Auszahlung

    Aus der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) muss sich zweifelsfrei die Anzahl der Vorhalter ergeben.

    Die Auszahlung des Bundesanteils am Umweltbonus inklusive des Zuschusses zum AVAS erfolgt nach Vorlage aller notwendigen Unterlagen entsprechend Nummer 5.1 und deren Prüfung durch die Bewilligungsbehörde auf ein Konto der Antragstellerin/des Antragstellers. Beim gewerblichen Leasing kann eine Auszahlung des Bundesanteils Umweltbonus inklusive des Zuschusses zum AVAS am Umweltbonus an den Leasinggeber oder Händler erfolgen, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller den Anspruch an den Leasinggeber oder Händler abgetreten hat.

    5.3 Bewilligungsbehörde

    Bewilligungsbehörde ist das


    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

    – Elektromobilität –

    Frankfurter Straße 29 – 35

    65760 Eschborn


    Telefon: 0 61 96/9 08 10 09

    Internet: http://www.bafa.de

    E-Mail: elektromobilitaet@bafa.bund.de

    hier ist ein ausschnitt vom einem angebot, dass aber sehr schlecht war :-/. aber worauf ansprechen möchte ist, so eine rechnung akzeptiert die bafa nicht weil wie ich verstande habe, dass der händleranteil nicht sichtlich ist, bzw. die 2250€ dort aufgelistet sind in der rechnung!

    Das ist wohl so korrekt. Der Händler muss den Nachlass ordentlich ausweisen, woraus ersichtlich ist, dass der Herstelleranteil der BAFA Förderung auch dem Kunden gewährt wurde. Ein reiner Betrag über einen Nachlass des Händlers akzeptiert die BAFA bei Verwendungsnachweis nicht. Ebenso keine nachträglich eingereichten korrigierten Rechnungen. So steht es ausdrücklich in meinem Zuwendungsbescheid.

    Also passt bitte alle auf, dass Ihr eine ordentliche Rechnung bekommt, die ihr bei der BAFA für den Kuga mit PHEV-Motor einreichen könnt.

    So ich habe es gefunden :


    In einer alten Preisliste vom 15.11.2019 steht im Technologie Paket die Scheinwerferreinigungsanlage für den ST-Line X (Aufpreis 600,- €) noch mit drin.

    Das war eine der ersten Preislisten des neuen KUGA mit Prospekt wo der Vignale in der Preisliste noch gar nicht aufgeführt war. Ebenso fehlten die Modelle Trend und Cool & Connect.


    In der nächsten Preisliste (Drucklegung 18.12.2019) die ab 06.01.2020 gültig war ist die SRA schon nicht mehr im Technologiepaket zu finden. Diese Preisliste war wohl nur für kurze Zeit gültig und enthielt nur die 3 Modelle Titanium, Titanium X und ST-Line X.


    Also wenn man sich mit Ford streiten will, hat man wohl keine Chance, wenn die SRA bei einer Bestellung ab 20.1.2020 nicht mit verbaut ist.

    Das Problem ist einfach der Online-Konfigurator bei Ford.de , der einfach nicht immer up tu date ist bzw. war.


    Aktuell ist die Preisliste vom 22.05.2020

    Davor muss es auch schon mal eine im Februar gegeben haben, die habe ich aber nicht heruntergeladen.

    Verdammte Scheixxe:cursing::cursing: Ich habe gerade mal in meine Bestellung vom 16.1. geschaut. Da steht nix von SRA. Im Prospekt und der Preisliste für den Titanium X schon. Da bin ich wohl selbst schuld, wenn man nicht genau kontrolliert.

    Die Preisliste vom 6.1.2020 und die Bestellkonfiguration des Händlers die im System vorlag ist entscheidend. Wenn Du am 20.1. bestellt hast, könnte es sein, dass die SRA noch mit drin war.

    Das sieht man aber erst anhand der FIN oder Fahrgestellnummer.

    Hallo an alle im Forum .

    Mich würde mal interessieren, wann bestellt wurde und wann Ihr Euer Fahrzeug erhalten haben.


    Ich fange mal an :


    ST-X Line 2,5 l PHEV Lucid rot
    mit allem was an Ausstattung geht (Fahrerassistenzpaket, Styling X-Paket, Winterpaket, Technologie-Parat) , außer 20‘ Reifen und Notrad


    Bestellt : 14.01.2020

    Geliefert : — warte immer noch X(