Wer sein bereits zugelassenes Auto (Kuga PHEV) rückabwickelt und bereits BAFA Förderung beantragt und erhalten hat, muss diese wohl zurückzahlen. Die Bestimmungen des Umweltförderungsprogramms der BAFA (siehe Checkliste Neufahrzeuge) sagt klar aus, dass eine Haltefrist von 6 Monaten besteht.
- Das Fahrzeugmodell muss sich auf unserer Liste der förderfähigen Fahrzeuge befinden. (Der KUGA PHEV steht drin !)
- Seit dem 19. August 2020 ist eine Antragstellung nur noch für Fahrzeuge möglich, die nach dem 4. November 2019 oder später erstzugelassen wurden.
- Der Erwerb sowie die Erstzulassung müssen ab dem 18. Mai 2016 oder später erfolgt sein.
- Der Erwerb oder das Leasing eines nach dieser Richtlinie geförderten Fahrzeugs darf nicht zugleich mit anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden.
- Das Fahrzeug muss im Inland auf den Antragsteller erstzugelassen werden und mindestens sechs Monate zugelassen bleiben.
- Für Fahrzeuge, die nach dem 4. November 2019 erstzugelassen worden sind, muss die Antragstellung spätestens ein Jahr nach der Zulassung auf die Antragstellerin/den Antragsteller erfolgen.
- Neufahrzeuge die nach dem 3. Juni 2020 und bis zum 31. Dezember 2021 erstmalig zugelassen und beantragt werden, können eine Innovationsprämie erhalten, bei dem der Bundesanteil am Umweltbonus verdoppelt wird.