selbstverständlich kann der Netzbetreiber den Betrieb verweigern, nämlich dann, wenn die verlangte Anmeldung nicht erfolgt ist. Das Verweigern des Betriebs erfolgt hier dann durch Stilllegung des Hausanschlusses.
Eine Sperrung ist vielleicht in der Theorie möglich. Hierfür muss jedoch ein triftiger Grund vorliegen. Einen ordnungsgemäß funktionierenden Anschluss einfach zu sperren, nur weil die Anmeldung versäumt wurde, wird vor keinem Gericht standhalten. Das wird auch in der Praxis noch nie durchgeführt worden sein.
Der Netzbetreiber kann den Eigentümer einer nicht angemeldeten Wallbox allerdings natürlich für dadurch verursachte Schäden haftbar machen (übrigens auch bei einer angemeldeten Wallbox) und in dem Fall auch den Hausanschluss sperren. Das ist wohl eher Zweck der Regelung.
Es ist natürlich keine Frage, dass man tunlichst die Finger von der Installation einer Wallbox lassen sollte, wenn man von sowas keine Ahnung hat. Arbeiten am HVT sind erstens für Ungeschulte nicht ungefährlich und können fatale Folgen für die gesamte Hausinstallation und / oder das ganze Haus haben. Nicht zuletzt erlischt u.U. der Versicherungsschutz.