Da zieht sich mein Fahrlehrerherz zusammen, bei dem was ich hier manchmal lese...
Ich habe in meiner Fahrlehrerausbildung und auch später vor Gericht mal gelernt, dass ein Streckenverbot (Geschwindigkeit und Überholverbote) auf der gesamten Strecke bis zu einem neuen Streckenverbotsschild, oder bis zu deren Aufhebung gelten. Ausnahme, wenn das Streckenverbotszeichen mit einem Zusatzschild versehen ist, das eine Länge der Strecke vorgibt, oder mit einem Gefahrenzeichen kombiniert wird, was auf Baustellen oft der Fall ist. Bei Kombination mit Gefahrenzeichen gilt wenn die Gefahr offenkundig vorbei ist, ist auch das Streckenverbot vorbei. Anders verhält es sich beim einbiegen in eine Straße auf der ein Streckenverbot gilt, dieses aber vor der Einmündung aufgestellt war, sodass ich es nicht sehen kann, es gilt grundsätzlich in Deutschland ein Schild, welches nicht lesbar ist, gilt nicht. Somit gelten nach dem abbiegen erstmal die Grundgeschwindigkeiten 50/100/130Richt. Ausnahmen hiervon sind Zonen. Wenn man aber in eine Zone einfährt an einer Stelle wo kein Zonenschild steht, gilt die Zone nicht...so einen Fall gibt es ein einem Nachbarort von mir...da kann man locker 50 fahren, wo andere 30 fahren, nur weil man über einen Parkplatz in die 30-Zone rein ist.
Der Richter darf nicht danach urteilen ob jemand die Gegend kennt oder nicht, Verkehrszeichen können sich ändern, ohne dass man es mitbekommt, und außerdem gleiches Recht für alle.