Hiernach muss man die abnehmbare oder schwenkbare Ak nicht abnehmen bzw. einschwenken, es sei denn, der Fahrzeughersteller schreibt es vor (s. Fahrzeugbrief/-schein), also ist das nicht ordnungswidrigkeitenbewährt, lässt man die Ak dran bzw. ausgeschwenkt.
Man muss sich gleichwohl bewusst sein, dass, kommt es zu einem Schadenseintritt, weil die abnehmbare/schwenkbare Ak nicht entfernt bzw. eingeschwenkt wurde, es seitens der Versicherungen zu „Regressansprüchen“ kommen kann, die wiederum gerichtlich geklärt werden müssten...
https://www.kupplung.de/magazin/sicherheit/vorschriften/
Gruß
Anm.: Die roten Ergänzungen folgten im Rahmen einer Überarbeitung auf Wunsch eines einzelnen Herren ??? (wobei er ja grundsätzlich recht hat, wer Lektor bei Ford werden will, muss nicht nur fehlerfrei schreiben, sondern eben auch korrekt ausformulieren?)