Ich kann’s nur wiederholen, bei meinem ist die „Bremsleistung“ auf der höchsten Rekuperationsstufe so stark, dass ich das Einschalten der Bremsleuchten für wichtig erachte, um den nachfolgenden Verkehr vor meinem „Bremsvorgang“ zu warnen.
Wenn das Betätigen der L-Taste bei Bergabfahrten dazu führt, dass das Fahrzeug tatsächlich auch abgebremst wird bzw. die Geschwindigkeit gleichbleibend gehalten wird, dann würde ich es aus meinem subjektiven Sicherheitsempfinden durchaus für angezeigt halten, dass der „Bremsvorgang“ signalisiert wird.
Ich habe das bei meinem mal ausprobiert - ich kann tatsächlich den Zeitpunkt des Einschalten der Bremsleuchten beim Rekuperieren mit dem Zeitpunkt gleichsetzen, an dem die Bremsleuchten auch beim Betätigen der Bremse ansprechen?
Bei welcher Verzögerungsleistung die Bremsleuchten nach Vorschriftenlage für das Erteilen der Typengenehmigung durch das KBA ansprechen müssen oder ob es dafür überhaupt Vorschriften gibt, weiß ich schlichtweg nicht...
Gerade mal nachgeschaut: § 53 StVZO scheint einschlägig. Nach dieser Vorschrift ist das Anspringen der Bremsleuchten bei Rekuperation eine Kannvorschrift, keine Mussvorschrift, denn die Mussvorschrift bezieht sich auf die Betriebsbremse bzw. mechanische Bremse bei Elektrofahrzeugen...
Gruß