Hallo Stephan,
Deine Einschätzung hatte ich schon mit Interesse gelesen. Vielleicht liege ich mit meiner daneben.
Was ich mir zunächst nicht vorstellen kann, ist, dass (auch) im vorliegenden Vertragsverhältnis ein von staatlicher Stelle erhaltener Vorteil in die Auflösung/Rückabwicklung dieses privaten Vertragsverhältnisses einbezogen werden sollte. Der BAFA-Anteil des Käufers ist nicht Bestandteil des Vertrages zwischen Händler und Käufer und wird i.d. R. auch nicht im Kaufvertrag/ der Bestellung aufgeführt. Die gesetzliche Intention ist hier ja eine gänzlich andere als in üblichen Vertragsverhältnissen.
Selbst wenn dieser rechtliche Grundsatz auch hier so durchdringen würde, dürfte die Kaufprämie für den Käufer niemals gänzlich auf die Rückabwicklung zum (zusätzlichen) Vorteil des Händlers aufgerechnet werden, welcher schon seine Marge mindestens durch den höheren Hersteller-Anteil (2.250,- €) erhöht hat, obwohl dieser Hersteller-Zuschuss, gesetzlich gewollt, auch ausschließlich dem Käufer dienen soll.
Wenn es aber so wäre, müssten nicht nur drei, sondern vier Parteien in die Rückabwicklung einbezogen sein: Händler, Käufer, BAFA und Ford. Dies ließe mich noch mehr zweifeln.
Aber egal.
Ich verstehe, wenn du verhindert bist, hierzu Näheres auszuführen. Damit werden sich u. U. bald die Gerichte beschäftigen.
Bleibt spannend.