Alles anzeigenEigenerklärung: Hiermit bestätige ich, dass ich befähigt bin, dies und das zu tun..
Nachweis der beruflichen Qualifikation: Abschlusszeugnis der IHK-Prüfung und Arbeitsvertrag bei der zur Installation zugelassenen Firma
So würde ich dass mal sagen....
Und als besonders wichtig würde ich mal den Absatz davor betrachten....den mit §13, das erfüllen wohl nicht viele Elektriker, also ich zum Beispiel nicht weil ich mich mit meiner Firma nicht habe eintragen lassen. Ist ja auch nicht mein gewünschter Arbeitsschwerpunkt..
Das ist eben wohl für viele Elektrofachkräfte das Problem!
Irgendwo ziemlich gaga, da ja Installationsarbeiten in der eigenen Kundenanlage vorgenommen werden und da sollte ein Nachweis der beruflichen Qualifikation eigentlich ausreichen...
Hier ein Auszug aus meiner Anfrage bei der Kfw:
...
Wenn Sie beruflich qualifiziert sind und in einem Fachunternehmen arbeiten, können die Arbeiten von ihnen selbst durchgeführt werden. Wichtig ist gemäß Merkblatt, dass die Errichtung und Inbetriebnahme der Ladestation durch ein Installationsunternehmen (siehe §13 Niederspannungsanschlussverordnung) erfolgt. Sie müssen selbst beurteilen, ob Sie dazu berechtigt sind.
Es ist eine Rechnung für Einbau und Anschluss der Ladestation erforderlich. Sofern keine Rechnung über den Einbau erbracht werden kann, kann die Rechnung über die Materialkosten, sofern diese mindestens 900 Euro pro Ladepunkt betragen, eingereicht werden. Zusätzlich dazu ist eine Eigenerklärung und ein Nachweis über die berufliche Qualifikation für die Installation der Ladestation erforderlich und einzureichen.
...
Wenn man also nicht in einem Unternehmen beschäftigt ist, welches den Anforderungen gem. §13 der Niederspannungsverordnung entspricht, bekommt man nichts, obwohl man genauso qualifiziert ist...idiotisch, aber irgendwie typisch deutsch...
Hier mal ein Auszug aus dem §13:
...
2) Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszuschließen. Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden. In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt § 49 Abs. 2 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend. Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden ...
Das war dann auch der Grund, warum das Projekt Wallbox für mich da beendet war...leider.
Gruß Jörg