Habe einen Anruf von meinen Freundlichen bekommen. Man möchte meinen Garantiefall instand setzen. Habe jetzt nach 2,3 Tagen mal versucht den Werkstattmeister ran zubekommen um zufragen was dabei angedacht ist. Leider habe ich keine klare Aussage zu den zu wechelden Teil erhalten. Aber es soll sich um diesen uminösen Schwingungsdämpfer handeln. Leider auch keine Aussage ob es sich dabei um ein neu entwickeltes Teil handelt. Aber was soll ich machen. Die Werkstatt will sicher auch mit den Segen von Ford dieses Teil in 3 Werktagen wechseln,erneuren oder reparieren. Wenn man als Kunde etwas reklamiert denke ich kann ich doch im Rahmen der Garantie diese Form der Instandsetzung nicht ablehnen ,egal wies ausgeht. Oder lieg ich da falsch. Gruß henri
Motor wackelt im Neutral- und D-Modus; rasseln und klappern im Motorbereich
- mikey57
- Geschlossen
-
-
Wenn Du den Reparaturversuch ablehnst, erlischt Dein Garantieanspruch (zumindest für den Mangel und event. Folgeschäden).
Der Werkstatt / dem Hersteller steht mind. 1 (Die Rechtsprechung geht sogar von 2) Reparaturversuch zu!
Allerdings hast Du einen Anspruch darauf zu erfahren WAS gemacht wird.
(Das bedeutet Teilewechsel, Software, etc.)
Ich habe für meinen Reparaturversuch eine ausführliche Beschreibung der durchgeführten Arbeiten bzw. der gewechselten Teile erhalten.
Allerdings war selbiger erfolglos (da altes Teil)
Gruß Joe
-
PS: Die Teilenummer des zu tauschenden Schwingungsdämpfers wäre hoch interessant.
(Ich denke für einige hier im Forum!)
-
Habe einen Anruf von meinen Freundlichen bekommen. Man möchte meinen Garantiefall instand setzen. Habe jetzt nach 2,3 Tagen mal versucht den Werkstattmeister ran zubekommen um zufragen was dabei angedacht ist. Leider habe ich keine klare Aussage zu den zu wechelden Teil erhalten. Aber es soll sich um diesen uminösen Schwingungsdämpfer handeln. Leider auch keine Aussage ob es sich dabei um ein neu entwickeltes Teil handelt. Aber was soll ich machen. Die Werkstatt will sicher auch mit den Segen von Ford dieses Teil in 3 Werktagen wechseln,erneuren oder reparieren. Wenn man als Kunde etwas reklamiert denke ich kann ich doch im Rahmen der Garantie diese Form der Instandsetzung nicht ablehnen ,egal wies ausgeht. Oder lieg ich da falsch. Gruß henri
Vorab, ich bin kein Jurist und dies ist keine rechtliche Beratung
Aber das es ja einige hier gibt die wirklich etliche Problem mit ihrem Fahrzeug haben hier mal mein Wissen zu diesem Thema.
Grundsätzlich ist es ein Unterschied ob es sich hier um einen Fall der Gewährleistung, also gesetzliche Rechte, oder um eine Fall von Garantie handelt.
Deine gesetzlichen Rechte können nämlich nicht "erlöschen" oder durch privat vereinbarte Garantiebedingungen beschnitten werden.
Im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung hast du als Käufer das Recht zwischen einer Reparatur oder einem neuen Gerät zu wählen.
Hat der Verkäufer ein identisches Gerät auf Lager hast du ein Recht auf die Lieferung der neuen Ware.
Bevor du dieses Wahlrecht ausüben kannst, musst du dem Verkäufer das Gerät allerdings überlassen damit er den Defekt überprüfen kann.
Ist die Neulieferung im Vergleich zur Reparatur unverhältnismäßig teuer hat der Verkäufer wiederum das Recht die günstigere Reparatur vorzuschlagen. Bei einem Auto wird es fast immer so sein, dass eine Neulieferung unverhältnismäßig ist. Hat allerdings dein Neuwagen nach einer Woche einen Motorschaden könntest du eine Anspruch auf Neulieferung haben.
Eine Reparatur musst du nur akzeptieren wenn sie zumutbar ist.
Möchte der Händler also eine Reparatur durchführen, dann muss diese auch auch in einem angemessenen Zeitraum erfolgen. Ist die Reparaturdauer unzumutbar kannst du deinen Rücktritt vom Kaufvertrag erklären.
Schlägt der erste Reparaturversuch fehl, so will der Gesetzgeber dass ein zweites Chance akzeptiert werden muss. Scheitert auch der zweite Reparaturversuch kannst du vom Kaufvertrag zurücktreten.
Es kommt dabei übrigens nicht darauf an, ob der gleiche Mangel zweimal aufgetretenen ist. Selbst bei zwei völlig unterschiedlichen Defekten innerhalb der Gewährleistungsfrist muss du nur zwei Reparaturversuch akzeptieren. Danach bist du im Rahmen der Gewährleistung zum Rücktritt berechtigt.
Es versteht sich von selbst, dass man solch einen Schritt am besten mit einem Anwalt durchführt.
-
Grundsätzlich ist es ein Unterschied ob es sich hier um einen Fall der Gewährleistung, also gesetzliche Rechte, oder um eine Fall von Garantie handelt.
Deine gesetzlichen Rechte können nämlich nicht "erlöschen" oder durch privat vereinbarte Garantiebedingungen beschnitten werden.
falsch!
Wenn er die Reparatur ablehnt, ist er in der Beweispflicht, dass die Reparatur unzumutbar war / ist, ansonsten erlischt die Gewährleistung zumindest für daraus resultierende Folgeschäden.
Schlägt der erste Reparaturversuch fehl, so will der Gesetzgeber dass ein zweites Chance akzeptiert werden muss. Scheitert auch der zweite Reparaturversuch kannst du vom Kaufvertrag zurücktreten.
Es kommt dabei übrigens nicht darauf an, ob der gleiche Mangel zweimal aufgetretenen ist. Selbst bei zwei völlig unterschiedlichen Defekten innerhalb der Gewährleistungsfrist muss du nur zwei Reparaturversuch akzeptieren. Danach bist du im Rahmen der Gewährleistung zum Rücktritt berechtigt.
Auch dies ist falsch.
Es gibt im BGB keinen Passus, der eine oder mehrere Reparaturen im Gewährleistungsfall vorsieht.
Der Gesetzgeber redet von einer angemessenen Anzahl.
Allerdings ist die gängige Rechtsprechung hier 2 Reparaturversuche.
Auch der Satz mit den mehreren Fehlern und den max. 2 Versuchen ist leider falsch.
Gruß Joe
PS: Das Thema Gewährleistung versus Garantie gern ein andermal.
Auch dies war keine rechtliche Beratung!
-
falsch!
Wenn er die Reparatur ablehnt, ist er in der Beweispflicht, dass die Reparatur unzumutbar war / ist, ansonsten erlischt die Gewährleistung zumindest für daraus resultierende Folgeschäden.
Das habe ich ja auch nicht behauptet, sondern das die Garantie keinen Einfluss auf die Gewährleistung hat
Auch dies ist falsch.
Es gibt im BGB keinen Passus, der eine oder mehrere Reparaturen im Gewährleistungsfall vorsieht.
Der Gesetzgeber redet von einer angemessenen Anzahl.
Allerdings ist die gängige Rechtsprechung hier 2 Reparaturversuche.
Auch der Satz mit den mehreren Fehlern und den max. 2 Versuchen ist leider falsch.
Doch, das mit den zwei Versuchen steht so im Paragraph 440 BGB.
Den Rest den ich geschildert habe kannst du gerne hier nachlesen: https://www.kanzlei-hollweck.d…reklamation-und-umtausch/
-
Den Rest den ich geschildert habe kannst du gerne hier nachlesen: https://www.kanzlei-hollweck.d…reklamation-und-umtausch/
ja das ist eine Meinung, aber nicht allgemein verbindlich geschweige denn allgemein rechtsverbindlich was der Anwalt hier von sich gibt!
Doch, das mit den zwei Versuchen steht so im Paragraph 440 BGB.
ja korrekt, das steht da.
Allerdings hat der BGH widersprüchlich dazu geurteilt und dem Verkäufer auch mehr als 2 Versuche eingeräumt.
Und jetzt gern Schluss hier bzw. weiter per PM
Gruß Joe
-
...
Allerdings hast Du einen Anspruch darauf zu erfahren WAS gemacht wird.
(Das bedeutet Teilewechsel, Software, etc.)
...
Sagt wer?
-
Sagt der Gesetzgeber.
Ansonsten würde ich auch die Abnahme verweigern!
Immerhin quittierst Du mit Deiner Unterschrift die Fehlerbeseitigung. (soweit möglich)
Bzw.
Dokumentierst die Nicht-Fehlerbeseitigung (kann ich jedem nur empfehlen, wenn Fehler weiter besteht!)
Gruß
-
Kannst du uns mal den entsprechenden Gesetzestext zeigen?
Ich finde lediglich dass der Mangel behoben werden muss, aber nicht durch welche Maßnahmen