Das mit dem Unterkriechen hatte ich beim Touran auch incl. versauter Klamotten. Das war beim XC60 und beim Yeti besser gelöst. Aber die elektrische AHK beim Kuga ist erste Sahne
Abnehmbare AHK Kuga PHEV
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Ich kenne ein paar, die habe den Kugelkopf irgendwann einfach dran gelassen - ist bequemer.
Ich bin nicht sicher, aber ich meine irgendwo gelesen zu haben, dass eine schwenkbare oder abnehmbare Anhängerkupplung bei Nichtbenutzung entfernt sein MUSS. Das steht übrigens zumindest auch so in der BA des Kuga:
a) für die abnehmbare AHK:
Sie müssen den Kugelkopfarm bei Nichtverwendung abbauen. Verstauen Sie den Kugelkopfarm sicher im Kofferraum.
b) für die schwenkbare AHK:
Einfahren des Kugelkopfarms
Sie müssen den Kugelkopfarm bei Nichtverwendung einfahren.
Weiß jemand, ob das in der STVO geregelt ist?
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Das gilt nur wenn der Kugelkopf Teile des Nummernschild verdeckt.
Das ist aber eine Diskussion die immer wieder mal hoch kommt. Es soll wohl Versicherungen geben, die Argumentieren das man einen möglichen Schaden so gering wie Möglich halten soll, und daher die Kupplung abnehmen muß. Aber das ist Nonsens, ist noch keine Versicherung mit durch gekommen.
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Weiß jemand, ob das in der STVO geregelt ist?
Nein, dafür gibt es m.E. keine direkte allgemeine gesetztliche Pflicht. Etwas um die Ecke gedacht, ist allerdings § 30c StVZO einschlägig. Demnach dürfen sich am Kfz keine Teile befinden, die den Verkehr behindern, weil sie zu weit herausragen. Und es mag Versicherungen geben, die hier die Schadenminderungspflcht des Halters bemühen wollen, weil ein Schaden ggf. geringer gewesen wäre, wenn die abnehmbare AHK gebgenommen gewesen wäre.
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Zitat
Demnach dürfen sich am Kfz keine Teile befinden, die den Verkehr behindern, weil sie zu weit herausragen
... nur dann dürften fest angebaute Anhängerkupplungen ja gar keine Zulassung erhalten - wenn eine abnehmbare oder schwenkbare Ak als „zu weit herausragend“ und damit behindernd gilt, müsste das zwangsläufig auch für starre Ak gelten, denn die Ausmaße sind ja annähernd gleich?
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Einem Bekannten ist mal einer hinten drauf gebummst. Er hatte eine abnehmbare AHK, und den Kugelkopf dran. Gutachter sagt, AHK muß neu - hat einen Schlag bekommen. Versicherung sagt, nix da - er hätte den Kugelkopf ja abnehmen können dann wäre der Schaden deutlich geringer. Gericht sagt, nix da - Versicherung muß zahlen.
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Moin moin,
mein Juke hat auch eine vertikale abnehmbare AHK.
Wenn ich die Kupplung mehrmals monatlich brauchen würde, hätte ich sicherlich die Euros für die schwenkbare in die Hand genommen...
Da ich diese Kupplung aber nur drei bis fünf Mal jährlich brauche, kann ich mit der gewohnten "Fummelei" unter dem Auto gut leben...auch wenn die Verriegelung auf dem Foto anders aussieht, als beim Juke...ich lasse mich überraschen, denn ein Zurück gibt's diesbezüglich eh nicht mehr.
Gruß Jörg
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Nein, dafür gibt es m.E. keine direkte allgemeine gesetztliche Pflicht. Etwas um die Ecke gedacht, ist allerdings § 30c StVZO einschlägig. Demnach dürfen sich am Kfz keine Teile befinden, die den Verkehr behindern, weil sie zu weit herausragen. Und es mag Versicherungen geben, die hier die Schadenminderungspflcht des Halters bemühen wollen, weil ein Schaden ggf. geringer gewesen wäre, wenn die abnehmbare AHK gebgenommen gewesen wäre.
Das soll mir mal einer wagen zu sagen, es stehe die AHK zu weit raus....nach vorne ab einer Höhe von 2,5m darf es 50cm rausstehen, seitlich bis zu einer Gesamtbreite von 2,55m und nach hinten bei Strecken bis 100km darf es 3m rausstehen, und über 100km Strecke nur 1,5m. Ich muss lediglich ab 1m das Ding markieren mit etwas orangenen oder roten, mit 30x30cm...
So, welche AHK ragt hinten bitte mehr als 1,5m raus?
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Hiernach muss man die abnehmbare oder schwenkbare Ak nicht abnehmen bzw. einschwenken, es sei denn, der Fahrzeughersteller schreibt es vor (s. Fahrzeugbrief/-schein), also ist das nicht ordnungswidrigkeitenbewährt, lässt man die Ak dran bzw. ausgeschwenkt.
Man muss sich gleichwohl bewusst sein, dass, kommt es zu einem Schadenseintritt, weil die abnehmbare/schwenkbare Ak nicht entfernt bzw. eingeschwenkt wurde, es seitens der Versicherungen zu „Regressansprüchen“ kommen kann, die wiederum gerichtlich geklärt werden müssten...
https://www.kupplung.de/magazin/sicherheit/vorschriften/
GrußAnm.: Die roten Ergänzungen folgten im Rahmen einer Überarbeitung auf Wunsch eines einzelnen Herren ??? (wobei er ja grundsätzlich recht hat, wer Lektor bei Ford werden will, muss nicht nur fehlerfrei schreiben, sondern eben auch korrekt ausformulieren?)