Die Rechtsprechung geht nach Versand über einen registrierten Dienstleister (z.B. DHL) von ordnungsgemäßer Zustellung aus.
Das kenne ich allerdings anders...
Die Beweislast, dass ein Brief dem Empfänger tatsächlich zugestellt wurde, trägt grundsätzlich der Absender. Diesen Beweis kann er nur erbringen, indem er den Brief als Einschreiben versendet, denn dann liegt die Verantwortung beim Dienstleister.
Ein Brief gilt erst dann als "zugestellt", wenn der Empfänger "die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat" - also dann, wenn er beim Empfänger im Briefkasten liegt.
Aber das führt hier etwas zu weit...
Ich habe jedenfalls auch noch keine schriftlichen Infos bezüglich des KBA-Rückrufes...
Gruß Jörg