Ich würde mir wünschen, das beim Tagfahrlicht auch das Rücklicht aktiviert wird.
Das ist meiner Kenntnis nach verboten.
Sorry das ist so nicht richtig, beim Seat Ateca ist das so Standart.
Gruß Miguel
Ich würde mir wünschen, das beim Tagfahrlicht auch das Rücklicht aktiviert wird.
Das ist meiner Kenntnis nach verboten.
Sorry das ist so nicht richtig, beim Seat Ateca ist das so Standart.
Gruß Miguel
Ich würde mir wünschen, das beim Tagfahrlicht auch das Rücklicht aktiviert wird.
Lässt sich doch ohne weiteres mit Forscan realisieren.
Ich Wünsch mir für unseren KUGA Nen Reihensechser (3 L Hubraum) und den E Motor daran geplanscht, des Weiteren ein Sportlicheres Fahrwerk
Alles anzeigenIch würde mir wünschen, das beim Tagfahrlicht auch das Rücklicht aktiviert wird.
Das ist meiner Kenntnis nach verboten.
Sorry das ist so nicht richtig, beim Seat Ateca ist das so Standart.
Gruß Miguel
Dann ist da ein Schaltfehler. Laut StVZO ist das nicht erlaubt
Wo in der StVZO soll das denn stehen..? Es ist zulässig, aber in Deutschland nicht verpflichtend (im Gegensatz zu Skandinavien). Auch bei BMW kann man es einfach im Menü dazuschalten; bei allen neuen Peugeot sind beim TFL auch immer die Rückleuchten mit an. Ist also auch in D zulässig.
Die Rechtslage ist wohl so, dass bei eingeschaltetem Fahrlicht die Rückleuchten und Kennzeichenbeleuchtung eingeschaltet sein MÜSSEN, beim eingeschalteten Tagfahrlicht KÖNNEN die Rückleuchten mit eingeschaltet sein…
Quelle: Verkehrsportal.de
„Nach Nummer 6.2.7.6.2 und 6.19.7.4 der ECE-R48 ist das Leuchten (nur) der Schlussleuchten zusammen mit dem Tagfahrlicht zulässig“
Grüße
Wo in der StVZO soll das denn stehen..? Es ist zulässig, aber in Deutschland nicht verpflichtend (im Gegensatz zu Skandinavien). Auch bei BMW kann man es einfach im Menü dazuschalten; bei allen neuen Peugeot sind beim TFL auch immer die Rückleuchten mit an. Ist also auch in D zulässig.
§ 49a StVZO Absatz 5 - 2. Satz : Dies gilt nicht für (siehe Nr. 5) "Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen"
§ 49a Absatz 5 Satz 2 Nummer 5 | ECE-Regelung Nr. 87 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Tagfahrleuchten für Kraftfahrzeuge (BGBl. 1995 II S. 36). |
Das ist der Anlagentext.
In §49a StVZO steht nur, dass für zugelassenes Tagfahrlicht die Rückleuten nicht eingeschaltet werden müssen.
Da steht nicht, dass das Zuschalten der Rückleuchten verboten ist.
Und die Anlage befasst sich einzig und alleine mit der europaweit geregelten Definition und Zulassung von Tagfahrlichtleuchten.
Nationales Recht, wie die deutsche STVZO, wird dabei gar nicht tangiert.
In §49a StVZO steht nur, dass für zugelassenes Tagfahrlicht die Rückleuten nicht eingeschaltet werden müssen.
Da steht nicht, dass das Zuschalten der Rückleuchten verboten ist.
Und die Anlage befasst sich einzig und alleine mit der europaweit geregelten Definition und Zulassung von Tagfahrlichtleuchten.
Nationales Recht, wie die deutsche STVZO, wird dabei gar nicht tangiert.
Ich denke, dass dürfte Auslegungssache des Begriffes "dürfen" im Bezug auf Satz 1 sein. Und "nicht dürfen" ist für gleich "Verbot". Zudem kostet das lächerliche 5€, wenn man sich mit zugeschalteten Rückleuchten erwischen lässt.
Ich wünsche mir voll led heckleuchten 🙏🏻