Hier nachzulesen: https://www.bundesregierung.de…elles/umweltbonus-1692646
Super, dann kann ich das Bestelldatum benutzen und nicht das Datum vom Kaufvertrag.
Hier nachzulesen: https://www.bundesregierung.de…elles/umweltbonus-1692646
Super, dann kann ich das Bestelldatum benutzen und nicht das Datum vom Kaufvertrag.
Es gilt immer das Datum der Zulassung
Alles anzeigenMoin moin!
Das ist, soweit ich das gelesen habe, kein Problem, denn die erhöhte Umweltprämie gilt rückwirkend für alle Fahrzeuge, die ab dem 05.11.2019 zugelassen worden sind...nicht verwechseln mit der Mehrwertsteuersenkung...
Hier nachzulesen: https://www.bundesregierung.de…elles/umweltbonus-1692646
Gruß Jörg
Das ist falsch. Die Umweltprämie gilt rückwirkend, die Innovationsprämie, die das ganze verdoppelt, gilt für Fahrzeuge, die seit 04. Juni bis 31.Dezember 2021 zugelassen werden. Vorher => nur die Hälfte der Förderung. So wie bei mir mit Zulassung mitte Mai. Steht hier auch nochmal explizit:
https://www.bafa.de/SharedDocs…rhoehter_umweltbonus.html
Die Links oben sagen ja auch klar aus, dass die Verdopplung für Fahrzeuge mit Zulassung ab dem 04. Juni rückwirkend gilt.
Das ist falsch. Die Umweltprämie gilt rückwirkend, die Innovationsprämie, die das ganze verdoppelt, gilt für Fahrzeuge, die seit 04. Juni bis 31.Dezember 2021 zugelassen werden. Vorher => nur die Hälfte der Förderung. So wie bei mir mit Zulassung mitte Mai. Steht hier auch nochmal explizit:
https://www.bafa.de/SharedDocs…rhoehter_umweltbonus.html
Die Links oben sagen ja auch klar aus, dass die Verdopplung für Fahrzeuge mit Zulassung ab dem 04. Juni rückwirkend gilt.
Genau so ist es, und es gilt auf die diejenigen die schon einen Zuwendungsbescheid über 1.500 €+100,-€ (AVAS) haben. Da steht eindeutig schon drin, dass es im Februar eine Erhöhung des Umweltbonus gab, die aber im aktuellen Beschein noch nicht berücksichtigt werden konnte.
Mittlerweile haben wir ja schon die Verdoppelung von 2.250 € erreicht. Somit müsste beim Verwendungsnachweis und Einreichen der Unterlagen dann ein korrigierter Bescheid erstellt werden, bzw. die erhöhte Förderungssumme gezahlt werden.
Alles anzeigenHallo, ich habe soeben versucht den BAFA-Antrag zustellen.
Mein Problem: - Rechnungsdatum liegt nach dem Zulassungsdatum! (Daraus ergibt sich ein Fehler auf der BAFA-Seite)
Hat jemand das gleiche Problem und wie habt Ihr es gelöst?
Gruß Thomas
Auf der BAFA-Seite gibst Du nicht das Rechnungsdatum sondern das Datum der verbindlichen Bestellung (Abschluss Kaufvertrag) ein, dann kommt auch keine Fehlermeldung.
Aber bei Marco und Thomas liegt das Problem doch ganz woanders, wenn ich das richtig verstanden habe: Das Zulassungsdatum liegt VOR dem Rechnungsdatum und diese spezielle Situation ergibt beim BAFA-Antrag eine Fehlermeldung. Nach Rückfrage beim BAFA wurde Marco empfohlen, statt dem Rechnungsdatum das Bestelldatum einzutragen. Ist das so korrekt wiedergegeben?
Wenn aber nun das Bestelldatum als maßgebliches Datum für die Förderung eingetragen wird und dieses vor dem 04.06.2020 liegt, dann besteht die Gefahr, dass die verdoppelte Förderung nicht angewendet wird, sondern es könnten evtl. nur die "alten" Fördersätze in Ansatz gebracht werden. Da könnten tausende Euros flöten gehen.
Ich wüsste derzeit nicht, wie dieses Problem gelöst werden könnte. Eine neue Rechnung des Händlers, rückdatiert auf das Zulassungsdatum, wäre glaube ich die einfachste und schnellste Lösung. Denn diese spezielle Situation beim BAFA zu klären dürfte eine unendliche Geschichte werden...
Was mich so ärgert: Letztlich geht es bei der Höhe des Förderbeitrags doch nur darum, dass der Kunde das Auto nach dem 04.06.2020 bekommen hat, sprich Zulassungs- und/oder Rechnungsdatum BEIDE nach dem 04.06.2020 liegen. Da sollte es doch völlig belanglos sein, ob die beiden Daten übereinstimmen oder nicht. Grundlage für die Höhe der Förderung kann für mich als einigermaßen Normaldenkenden ja nur das Zulassungsdatum (= die Amtshandlung) sein. Aus den Informationen zum Auto, allein schon aus der Hersteller- und Typbezeichnung (8566/BTM), gehen sämtliche Kriterien zur Art des Fahrzeugs hervor für eine amtliche Entscheidung bereits bei der Zulassung, in welcher Höhe es förderfähig ist oder nicht.
Wann der Händler letztlich eine Rechnung mit welchem Datum schreibt (= die reine Geschäftshandlung), und wenn es erst nach Wochen oder Monaten ist, und wie diese Rechnung denn letztlich aussieht, sollte bei der Beurteilung der Förderhöhe eigentlich überhaupt keine Rolle spielen.
Wer sich diese Regelung mal wieder ausgedacht hat ... Diese ganzen Diskussionen hatten wir in den 80er und 90er Jahren mit dem Thema "schadstoffarm Stufe C" oder "geregelter Katalysator" nicht. Da wurde vom Fahrzeughalter ein Förderantrag anhand der Fahrzeugdaten im KFZ-Schein gestellt, teils auch erst Jahre nach der Erstzulassung, auch noch in 2. / 3. Hand, und die Förderbeträge wurden mal ausgezahlt oder mal über die KFZ-Steuer verrechnet. Das war so einfach.
Unser Verkäufer hat das Kaufdatum auf das der Zulassung datiert. Darauf hatte ich ihn aber vorher hingewiesen, nachdem das Problem der Daten für die BAFA hier angesprochen worden sind. Zusätzlich Leistungsdatum zum Abholungstermin.
Finde ich klasse, so sollte es der Einfachheit halber auch sein.
Das ist für alle Beteiligten der Weg des kleinsten Widerstandes.
Es gilt doch aber in erster Linie das Zulassungsdatum:
ZitatAktuelle Informationen
Fördersätze
Von der Innovationsprämie profitieren - auch rückwirkend – folgende Elektrofahrzeuge:
- Neuwagen, die nach dem 3. Juni 2020 zugelassen wurden,
- Gebrauchtwagen, die erstmalig nach dem 4. November 2019 oder später zugelassen wurden und deren Zweitzulassung nach dem 3. Juni 2020 erfolgt ist.
Hier gelten die Fördersätze für einen Nettolistenpreis von über 40.000 Euro, auch wenn der ursprüngliche Kaufpreis weniger als 40.000 Euro betrug.Nicht erfasst hiervon ist der Bundesanteil in der Fassung der Förderrichtlinie vom 28. Mai 2019. Ein Antrag auf Förderung durch die Innovationsprämie ist bis einschließlich 31. Dezember 2021 möglich.
Die Förderung eines AVAS beträgt pauschal 100 Euro. Der Zuschuss darf pro Fahrzeug nur einmal gewährt werden.
Quelle: BaFa
Alles anzeigenIch habe auch gerade mit dem Händler gesprochen. Mein bestelltes Fahrzeug wird Ende Juni im Autohaus ankommen und dann kann ich es wohl erst in der ersten Juli-Woche zulassen und abholen.
Gemäß der angekündigten Senkung der Mehrwertsteuer von 19% auf 16 % spart der Käufer nochmals beim endgültigen Kaufpreis. Von der Mehrwersteuer hat der Händler ja nichts. Er rechnet rein netto.
Der Rechnungsbetrag darf aber den Nettopreis von 39.999 € nicht übersteigen, da bei der BAFA Förderung von 4.500 € die Grenze von 40.000 € (netto) nicht überschritten werden darf.
In der BAFA-Liste steht "mein" Fahrzeug (Kuga ST-X Line) mit einem Nettopreis von
36.386,55 € (ohne die zusätzliche Ausstattung)
Entscheidend für die BAFA-Förderung ist die Angabe der Nettopreisliste von Ford.
Zusätzliche Ausstattungen (Sonderausstattung) interessieren nicht bzw. sind für die Förderung nicht relevant.
Wenn man die aktuelle Liste der BAFA studiert, steht dort beim Plug-in Hybrid (PHEV) kein Modell, was über 40.000 € liegt.
Die Nachlässe des Händlers müssen auch auf der Kaufrechnung aufgeführt werden. Nachträglich korrigierte Rechnungen akzeptiert die BAFA bei dem Verwendungsnachweis nicht !!
Also bitte achtet darauf, dass die entsprechende Rechnung rein netto richtig ausgeführt wird. Das ist mit dem Händler gut abzusprechen.
hallo,
ich bin neu im Forum. Ich habe eine rechnung vom Ford, und alle Einzelposten sind Bruttopreise. Kann ich trotzdem die Rechnung bei der BAFA einreichen, oder müssen the Einzelposten inNetto sein? Der Verkaufer sagte eine Brutto Rechnung wird in Ordnung sein.